| Arbeitsvermittlung durch private Agenturen | |||||||||||||||
| Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosengeld oder ALGII haben und mindestens
sechs Wochen arbeitslos und noch nicht vermittelt sind,
können zur Jobsuche auch private Arbeitsvermittler ihrer Wahl in Anspruch nehmen. Anspruchsberechtigt sind auch Arbeitnehmer,
die in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen oder in Strukturanpassungsmaßnahmen beschäftigt sind.
Die Bundesanstalt für Arbeit stellt zu diesem Zweck auf Anforderung
sogenannte Vermittlungsgutscheine aus: Die Vermittlungsgutscheine sind nach Arbeitslosigkeit (von drei bis neun Monaten) wie folgt wertmäßig gestaffelt: - 1500 €uro (Arbeitslosigkeit von drei bis sechs Monaten) - 2000 €uro (Arbeitslosigkeit nach sechs bis neun Monaten) - 2500 €uro (Arbeitslosigkeit nach neun Monaten) Die Gültigkeit des Vermittlungsgutscheines ist auf drei Monate begrenzt. Vor dem Tätigwerden des privaten Arbeitsvermittlers müssen beide Partner (Arbeitsloser und Arbeitsvermittler) zunächst einen schriftlichen Vermittlungsvertrag schließen, in dem die Vergütungshöhe für die erfolgreiche Vermittlung fixiert ist. Der im Vermittlungsgutschein ausgewiesenen Betrag darf dabei jedoch grundsätzlich nicht überschritten werden. Kommt im Gültigkeitszeitraum des Vermittlungsgutscheines ein Beschäftigungsverhältnis durch das Tätigwerden des privaten Vermittlers zustande, erhält der Vermittler den Gutschein vom Arbeitsamt in zwei Teilbeträgen: - zu Beginn des vermittelten Beschäftigungsverhältnisses 1000 Euro - den Restbetrag, wenn das Beschäftigungsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden hat. Bei einer Dauer des Beschäftigungsverhältnisses von drei bis unter sechs Monaten werden 1000 €uro gezahlt. | |||||||||||||||
| Minijobs - geringfügige Beschäftigungen | |||||||||||||||
| Der Grundfreibetrag beträgt für jeden Erwerbstätigen 7664€uro/Jahr. Die Grenze für steuer- und sozialabgabenbegünstigte Minijobs im Haushaltbereich beträgt [ab 1. April 2003] 400 Euro monatlich. Die geringfügige Beschäftigung kann auch im Nebenjob ausgeübt werden. Der Arbeitgeber zahlt dafür 30% Pauschalabgaben. Bis 800 Euro Verdienst werden beim Arbeitnehmer verminderte Sozialabgaben fällig. Sie steigen gleichmäßig von 4% bis auf die normale, für alle anderen Arbeitnehmer gültige Höhe von ca. 21%. Für haushaltsnahe 400-Euro Minijobs werden nur 12% Pauschalabgaben fällig. Der Arbeitgeber kann die Aufwendungen bis zu max. 510 Euro jährlich von der Steuer absetzen. Liegt das Einkommen der Haushaltshilfe über der Minijob-Grenze, reicht der Freibetrag bis 2400 Euro. Wird die Haushaltshilfe von einer Dienstleistungsagentur übernommen, sind bis zu 600 Euro jährlich absetzbar. Die 'Minijobs-Regelungen' gelten auch für den gärtnerischen Bereich. Die zeitliche Begrenzung von 15 Stunden/Woche entfällt für Personen, die keine Unterstützung vom Arbeitsamt erhalten. Fallbeispiele: 1. Kati erhält einen Verdienst von 400 €uro. Davon muß sie nur 2% Lohnsteuerpauschale = 8 €uro zahlen, da der Grundfreibetrag von 7664€uro/Jahr nicht überschritten wird. Demnach verbleiben ihr 392 €uro. 2. Doreen verkauft 3x/Woche Utensilien. Sie arbeitet 18 Wochenstunden, für die sie 399€/Monat erhält. Es sind keine Abgaben durch Doreen zu entrichten, da ihr Verdienst 400€/Monat nicht übersteigt. 3. Susi arbeit festangestellt als Bürokauffrau. Sie hat bei einer 38-Stunden-Woche einen Verdienst von 1650€. Zusätzlich arbeitet sie Samstags sechs Stunden. Für ihr festes Arbeitsverhältnis muß Susi die normalen Steuern und Beiträge entrichten. Der Erlös aus ihrem Minijob hingegen ist für sie abgabenfrei, da er nicht zur Hauptbeschäftigung hinzu addiert wird. 4. Karoline ist als Teilzeitkraft beschäftigt und arbeitet 20 Stunden/Woche. Ihr Verdienst beträgt 560€/Monat. Da ihr Verdienst im Niedriglohnbereich liegt, muß sie nur verringerte Beiträge entrichten, ihr Arbeitgeber hingegen die vollen Abgaben. 5. Mike hat zwei Mini-Jobs. Morgens Zeitungen austragen mit einem Verdienst von 287€/Monat. Daneben arbeitet er noch 15 Stunden/Woche als Gebäudereiniger und erhält dafür 390€/Monat. Einzeln wäre jeder der beiden Jobs abgabenfrei. In diesem Fall werden aber die beiden Jobs gleichzeitig ausgeübt, sodaß beide Verdienste miteinander addiert werden. Daraus ergibt sich ein Einkommen von 677€/Monat - die Grenze der geringfügigen Beschäftigung ist damit überschritten. Da der Verdienst aber noch im Niedriglohnbereich liegt, muß auch er nur verringerte Beiträge entrichten. Einschränkungen für Arbeitslose mit Nebenverdienst: Für Bezieher von Arbeitslosengeld, ALGII oder Unterhaltsgeld gilt weiterhin die 15-Stunden-Grenze. Wer dieses Limit überschreitet, wird nicht mehr als arbeitslos eingestuft und verliert damit seinen Anspruch auf Unterstützung. Das erzielte Nebeneinkommen wird weiterhin angerechnet auf die zu zahlenden Leistungen des Arbeitsamtes. Außer einem Freibetrag (100€uro)werden diese Einkünfte vom Arbeitslosengeld und von der ALGII abgezogen. Beispiel: Bei einem Hinzuverdienst bis 800€/Monat ergibt sich: Der Verdienst beträgt 400 €uro; der Freibetrag (100 €uro) Daraus ergibt sich: 800 €uro - 80 € Pauschbeträge Werbungskosten, Versicherungen 720,-€ ================== davon können 20% behalten werden, max 240€!(20% von 720 €uro = 144 €uro) Der Verdienst beträgt demnach insgesamt 244 €uro (144 €uro + 100 €uro)! Liegt der Verdienst über 800€/Monat, werden 100% dieser Einkünfte vom Arbeitslosengeld / ALGII abgezogen. Staffelung des ALG II - Geldes siehe weiter unten! | |||||||||||||||
| Verschärfte Meldepflichten | |||||||||||||||
| - Beschäftigte, denen der Verlust des Arbeitsplatzes droht, müssen dem Arbeitsamt die bevorstehende
Kündigung sofort persönlich mitteilen. Wer eine Kündigung nicht sofort meldet, bekommt pro Verspätungstag 7 bis 50 Euro vom
Arbeitslosengeld abgezogen. - Nachgenannte arbeitsplatzsuchende Menschen ohne Erwerbsverhältnis unterliegen ebenfalls der sofortigen persönlichen Meldepflicht innerhalb von 7 Tagen; sobald sie Kenntnis haben, wann sie dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung stehen. * Bezieherinnen von Mutterschaftsgeld, Erziehende von Kindern bis zum dritten Lebensjahr, wenn diese unmittelbar vor ihrer Erziehungszeit gegen Arbeitslosigkeit versichert waren oder Lohnersatzleistungen bezogen haben. * Auszubildende in außerbetrieblichen Einrichtungen * Jugendliche in Maßnahmen zur beruflichen Reha * Bezieher von Krankengeld, Übergangsgeld oder ähnlichen Leistungen, wenn diese Leistungen auslaufen und deshalb wieder ein Arbeitsplatz gesucht wird - wenn die Dauer der Nichterwerbstätigkeit von vornherein bekannt ist, z.B Wehr- und Zivildienstleistende, muß eine Meldung beim Arbeitsamt spätestens 3 Monate vor Beendigung des Dienstes erfolgen - Bei Zuwiderhandlungen drohen Sanktionen beim Arbeitslosengeld. | |||||||||||||||
| Alleinstehende Arbeitslose | |||||||||||||||
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Arbeitslose ohne familiäre Bindungen müssen mobiler sein als bisher: Singles müssen bereit sein, einen Job im gesamten Bundesgebiet anzunehmen. Wer eine angebotene Arbeit ablehnt, muß deren Unzumutbarkeit darlegen. | |||||||||||||||
| Änderungen bei den "Sperrzeiten" | |||||||||||||||
| Im Streitfall muß der Arbeitslose dem Arbeitsamt beweisen, daß nicht er die Arbeitslosigkeit schuldhaft herbeigeführt hat oder daran
schuld ist, daß die Arbeitslosigkeit nicht beendet werden kann. Der Arbeitslose steht dem Arbeitsamt gegenüber in der Beweispflicht!
Die Sperrzeitregelungen wegen Arbeitsablehnung und wegen Ablehnung oder der Abbruch einer beruflichen Wiedereingliederungsmaßnahme werden sind gleichzeitig verschärft worden. Demnach gilt: Beim ersten Verstoß tritt eine Sperrzeit von drei Wochen, beim zweiten Verstoß tritt eine Sperrzeit von sechs Wochen, bei weiteren Verstößen von zwölf Wochen ein. | |||||||||||||||
| Personal-Service-Agenturen | |||||||||||||||
| Personal-Service-Agenturen (PSA) stellen Arbeitslose ein, sollen diese spätestens ab 2004 als Zeitarbeiter
zu den Tarifbedingungen, die im Entleihbetrieb üblich sind, verleihen. Tariflich vereinbarte Ausnahmen sind jedoch möglich.
Zunächst erhalten die Zeitarbeiter sechs Wochen lang ein Entgalt in Höhe des Arbeitslosengeldes. | |||||||||||||||
| Bildungsgutscheine von der Bundesanstalt für Arbeit | |||||||||||||||
| Die Bundesanstalt für Arbeit vergibt künftig Bildungsgutscheine.
Diese können nach Antragstellung vom Empfänger bei einem zugelassenen Bildungsträger eigener Wahl
eingelöst werden. Der Antragsteller muß jedoch die Voraussetzungen für eine Förderung der beruflichen Weiterbildung
erfüllen. Bildungsgutscheine erhalten vorrangig Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Menschen.
Ein Bildungsgutschein kann durch das Arbeitsamt zeitlich und regional begrenzt werden.
Langzeitarbeitslose müssen an einer von der Arbeitsagentur verordneten Trainingsmaßnahme teilnehmen. Dies gilt auch dann, wenn bereits eine Fortbildung absolviert wurde. Bei Weigerung droht deshalb eine Sperrfrist für den Bezug des ALGII. | |||||||||||||||
| ABM | |||||||||||||||
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ABM-Stellen stehen nur noch mittels Förderscheck Langzeitarbeitslosen zur Verfügung, die mindestens drei Jahre nicht
an einer ABM-Maßnahme gebunden waren. Die Dauer einer ABM beträgt nur noch ein halbes Jahr; Abweichungen von dieser Regelung
gelten nur noch im Bereich Kinder- und Jugendbetreuung sowie bei sozialen Betreuungsmaßnahmen. Die Höhe der Förderung bei Vergabe-ABM liegt bei max. 75%, bei ABMs im Grünbereich 85% und im Breich Soziales/Betreuung 90%. | |||||||||||||||
| Unterhaltsgeld | |||||||||||||||
| Arbeitslose erhalten während einer Weiterbildung nur noch Unterhaltsgeld in Höhe der zuvor bezogenen Arbeitslosenhilfe. Zudem verkürzen sich die Zeiten, in denen Unterhaltsgeld empfangen wird, bei noch vorhandenem Anspruch auf Arbeitslosengeld: Bis zu einem Restanspruch von 30 Tagen verkürzen je zwei Tage Unterhaltsgeld den Anspruch um je einen Tag. Das Unterhaltsgeld im Anschluß an die Weiterbildung entfällt völlig. | |||||||||||||||
| Ich-AG | |||||||||||||||
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| Existenzgründung ---> Ab 01.08.2006 | |||||||||||||||
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| Arbeitslosengeld - Bezug | |||||||||||||||
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Die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld wird auf maximal 12 Monate begrenzt;
Ausnahme: die maximale Bezugsdauer von Arbeitslosengeld für ältere Arbeitnehmer beträgt ab 2008: über 50 Jahre: 15 Monate über 55 Jahre: 18 Monate über 58 Jahre: 24 Monate | |||||||||||||||
| Arbeitslosengeld(ALG) II - Bezug | |||||||||||||||
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ALG II erhält nur, wer bedürftig ist. Vorhandenes Vermögen wird oberhalb bestimmter Freigrenzen angerechnet.
Bei der Errechnung der Arbeitslosenhilfe gelten ab 1. Januar 2004 niedrigere Freibeträge in Bezug auf das Einkommen des Partners
sowie das verwertbare Vermögen des Arbeitslosen. Der Mindestfreibetrag des Partners beträgt demnach nur noch 482,33Eur. Zudem
entfällt der zusätzliche Freibetrag in Höhe von 150,73Eur, der bisher erwerbstätigen Partnern gewährt wurde. Der Freibetrag für das Vermögen(Bar- u. Anlagevermögen) des Arbeitslosen wurde von 250 auf 750Euro für jedes vollendete Lebensjahr erhoeht. Demnach zählen auch Kapital bildende Lebensversicherungen zu den verwertbaren Vermögen und müssen verkauft werden, wenn deren Rückkaufswert über 10000€uro liegt. Die Auflösung einer Lebensversicherung ist nur dann nicht zumutbar, wenn der aktuelle Rückkaufswert einen Verlust von mehr als 10% gegenüber den bisher eingezahlten Beträgen und den damit erzielten Zinsen ausmacht. Übergangsregelungen gelten für alle diejenigen, die im IV.Quartal 2002 bereits Arbeitslosenhilfe bezogen haben. Sparverträge zur Riesterrente sind von dieser Regelung ausgenommen! | |||||||||||||||
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| Beispiel-Berechnung ALG II - Geld bei Nebenjob siehe oben! | |||||||||||||||
| Arbeitslosengeld(ALG) II - Ledige Jugendliche unter 25 Jahren | |||||||||||||||
| Jugendliche unter 25 Jahren erhalten ab 01.07.2006 nur noch 80% des ALG II und das Einkommen der Eltern wird zudem herangezogen; ferner wird dann eine eigene Wohnung nur noch eingeschränkt durch die Arbeitsagentur finanziert. | |||||||||||||||
| Ab 01.08.2006-verschärfte Kontrollen und Sanktionen! | |||||||||||||||
| Arbeitslosengeld II-empfänger müssen jede Arbeit annehmen. Jede legale Arbeit gilt als zumutbar, auch Minijobs und Jobs unterhalb des Sozialhilfesatzes. Wer eine Arbeitsangebot einmal ausschlägt, muß Kürzungen beim Arbeitslosengeld von 30% hinnehmen; wer innerhalb eines Jahres 2-mal ein Arbeitsangebot ausschlägt, muß eine Arbeitslosengeldkürzung von 60% und die Streichung des Wohngeld-, Heizkostenzuschusses hinnehmen. Jugendlichen bis 25 Jahren kann die Leistung ganz gestrichen werden. Bei Aufnahme einer gering bezahlten Beschäftigung bleiben bis zu 80% des Arbeitslosengeldes II anrechnungsfrei. (bisherige Grenze 150€uro) | |||||||||||||||
| Arbeitslose ohne familiäre Bindungen müssen mobiler sein als bisher. | |||||||||||||||
| Ausnahmeregelungen gelten nur für: - Alleinerziehende mit Kindern unter 3 Jahren - bei körperlichen Gebrechen - bei Ausübung einer Pflegetätigkeit bei Angehörigen | |||||||||||||||
| Ab 01.08.2006-verschärfte Kontrollen und Sanktionen! | |||||||||||||||
| Arbeitslos und eheähnliche Gemeinschaften | |||||||||||||||
| Der Arbeitslose muß ab 01.08.2006 nachweisen, daß er keine eheähnliche Gemeinschaft unterhält. Gelingt dieser Nachweis nicht, erhält er keine oder nur anteilige Leistungen durch die Arbeitsagentur. | |||||||||||||||
| Arbeitslosenhilfe wurde in Arbeitslosengeld(ALG) II umgewandelt. ALG II entstand aus der Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe. Das Arbeitslosengeld II liegt auf dem Niveau der Sozialhilfe. | |||||||||||||||
| Arbeitslosengeld / Arbeitslosengeld II und Bezug von Pflegegeld | |||||||||||||||
| Das vom zu Pflegenden an den Angehörigen weitergegebene Pflegegeld ist nicht als Einkommen anzurechnen. Allerdings verfällt der Anspruch auf ALG dann, wenn die Pflegeperson dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht. | |||||||||||||||
| ALG I/ALG II und Elterngeld | |||||||||||||||
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Das Elterngeld beträgt bis zu einer Dauer von maximal 14 Monate 300 €uro. Das Elterngeld darf nicht auf das Arbeitslosengeld / Arbeitslosengeld II angerechnet werden. | |||||||||||||||
| Reformation der Handwerksordnung (gültig seit 1. Januar 2004) | |||||||||||||||
| - Einfache Tätigkeiten, die in drei Monaten erlernt werden können, fallen nicht mehr unter die Handwerksordnung - Die Gründung oder Übernahme eines Betriebes setzt nicht mehr in allen Handwerken den Meisterbrief zwingend voraus: Gesellen können sich nunmehr in 53 Berufen selbständig machen, in denen kein Meisterbrief mehr erforderlich ist. Berufserfahrung, davon vier Jahre in leitender Stellung, nachweisen können. | |||||||||||||||
| - Die sogenannte 'Altgesellenregelung' ermöglicht nunmehr Gesellen, sich auch ohne Meisterbrief selbständig zu machen, wenn sie zuvor mindesten sechs Jahre Berufserfahrung, davon vier Jahre in leitender Stellung, nachweisen können. | |||||||||||||||
| - Das sogenannte Inhaberprinzip wurde aufgehoben: Danach müssen Inhaber eines Meisterbetriebes nicht mehr selbst Meister sein, sondern sie können anstelle einen Meister als Betriebsleiter einstellen. | |||||||||||||||
| Handwerke mit Meisterzwang | |||||||||||||||
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| Handwerke ohne Meisterzwang | |||||||||||||||
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| Alle Angaben ohne Gewähr! | |||||||||||||||
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